Es wird ernst. Gut ein Jahr nach der Änderung des Tierschutzgesetzes (§ 11 Abs.1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG) im Juli 2013 tritt die Erlaubnispflicht nun im August in Kraft. Bundesweit müssen (fast) alle, die mit dem Umgang von Tieren ihr Geld verdienen, verpflichtend ihre Sachkunde nachweisen beziehungsweise bereits nachgewiesen haben, um weiter tätig sein zu dürfen. Auch Hundetrainer.

Die Erlaubnispflicht – kein bundesweit einheitliches QualitätssiegelErlaubnispflicht-Hundetrainer

Ab 1. August ist es so weit. Wer als Hundetrainer jetzt noch keinen Antrag gestellt und eine offizielle Erlaubnis des Veterinäramtes hat, hat ein Problem. Er darf seiner Tätigkeit nicht mehr nachgehen. Und wer von nun an Hundetrainer/in werden will, muss nachweislich gut ausgebildet sein! Für viele ein Grund und Tag zur Freude, denn endlich wird auch im Bereich des Hundetrainings die Spreu vom Weizen getrennt und nur die, die wirklich kompetent sind und eine fundierte Ausbildung nachweisen können oder eine Prüfung bestehen, dürfen praktizieren.

Eine Entscheidung, die sowohl im Sinne der Hundetrainer als auch ihrer Kunden und vor allem unserer Hunde ist, denn sie alle leiden unter den selbsternannten Experten, die im schlimmsten Fall mehr Schaden anrichten, als helfen.

Doch ist es wirklich so? Kann die Erlaubnispflicht als echtes Qualitätssiegel betrachtet werden?
Viele Hundetrainer fürchteten oder fürchten noch immer um ihre Existenz. Denn noch immer ist nicht ganz klar, welche Voraussetzungen man genau erfüllen muss, um seinem Beruf weiter nachgehen zu dürfen. Auch künftig wird es wohl erst einmal keine bundesweit einheitliche Prüfung beziehungsweise einheitliche Maßstäbe geben. Jedes Bundesland kann die Überprüfung der Sachkunde theoretisch unterschiedlich handhaben oder bei der Bewertung der eingereichten Qualifikationsnachweise unterschiedlich hohe Maßstäbe ansetzen. Was im einen Bundesland ausreicht, könnte im anderen zu wenig sein. Trotzdem kann man davon ausgehen, dass wenigstens ein gewisser Qualitätsstandard erreicht werden kann. Eine zumindest halbwegs bundesweit einheitlichen Regelung im Laufe der Zeit ist nicht ausgeschlossen und wünschenswert, denn es wird in diesem Bereich sicher weitere Neuerungen und Entwicklungen geben.

 

Wenn die Sachkunde nicht ausreicht

Sollten die eingereichte Unterlagen als nicht zum Sachkundenachweis ausreichend bewertet werden oder besteht aus anderen Gründen Bedarf, muss sich der Betreffende einer Prüfung unterziehen. Auch diese ist nicht in ganz Deutschland einheitlich. Es wird allerdings empfohlen, sie als  “Fachgespräch” mit theoretischem und praktischem Teil zu gestalten. Noch ist aber nicht endgültig klar, welche Ausbildungen anerkannt werden und wie genau alles gehandhabt wird. Die Einzelheiten sind noch im Werden. Einige Regelungen und anerkannte Ausbildungen gibt es allerdings bereits.

In Niedersachsen beispielsweise ist “Voraussetzung für die Erlaubnis (…) eine Zertifizierung als Hundetrainer mit Zertifikat der Tierärztekammer Niedersachsen oder Schleswig-Holstein oder der IHK Potsdam. Liegt keine Zertifizierung vor, dann führt der Fachdienst Veterinärwesen und Verbraucherschutz ein Fachgespräch mit dem Antragsteller.” (Quelle: http://www.luechow-wendland.de). Noch mehr zum Thema für Hundetrainer in Niedersachsen finden Sie auf der Homepage Kleintierverhalten von Dr. med. vet. Dunia Thiesen-Moussa.

Ein Beispiel wie der Antrag für die Erlaubnispflicht für Hundetrainer nach §11 TierSchG aussehen kann vom Landkreis Lüchow-Dannenberg (Stand: 07.07.2014) finden Sie hier als PDF: Antrag-Erlaubnispflicht-nach-§11-Tierschutzgesetz

Auch in Bayern wurden bereits einige Hundetrainer-Ausbildungen definiert, die als ausreichender Sachkundenachweis anerkannt werden und es werden noch weitere hinzukommen. Dennoch dauert es auch hier noch, bis es eine endgültige Regelung gibt. Sicher ist aber, dass Sachkundenachweise bzw. Ausbildungen nur anerkannt werden, wenn bei deren Abschluss ein Amtsveterinär mit dabei war.

Wen die Erlaubnispflicht noch betrifft

Nicht nur Hundetrainer jetzt sind nach der Gesetzesänderung erlaubnispflichtig. Auch zum Beispiel Reit- und Fahrbetriebe oder Tierheime müssen Sachkundenachweise erbringen. Außerdem im Auslandstierschutz Engagierte, “Hundepsychologen” sowie Tierhändler. Die angestellten Mitarbeiter einer Hundeschule übrigens in der Regel nicht, es sei denn sie sind freie Mitarbeiter. Diese müssen ihre Erlaubnis wiederum selbst beim Veterinäramt beantragen und die entsprechende Sachkunde nachweisen. “Von der Erlaubnispflicht sind neben Hundeschulen auch andere Dienstleister betroffen, zum Beispiel jeder, der Verhaltenstherapie von Hunden anbietet oder für andere Jagd-, Blinden- oder Wachhunde ausbildet. Entsprechende Angebote von Vereinen sind ebenfalls erlaubnispflichtig, sofern ein Entgelt erhoben wird.” (Quelle: LKR Kitzingen).